Unbewohnbarkeit

Gemäß Art. 130 des Wohnbauförderungsgesetzes ist der Bürgermeister für die Erklärung der Unbewohnbarkeit...

Veröffentlichungsdatum:

02.01.2022

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Gemäß Art. 130 des Wohnbauförderungsgesetzes ist der Bürgermeister für die Erklärung der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon- aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen zuständig.

Mit Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2000, Nr. 12 wurden die Richtlinien zur Festlegung der Unbewohnbarkeit von Wohnungen aus Gründen der Gesundheit und der Sicherheit definiert.

Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:

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Zuletzt aktualisiert: 23.04.2024, 10:19 Uhr

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